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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.06.2003 – VII ZR 24/02

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

2. Der Gegenstandswert für den Beschluß wird auf 14.076 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) tgesetzt.

Gründe

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, soweit der Senat diese nicht angenommen hat, gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert dieses Teils beträgt 313.101,83

(cid:5)

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision auch, soweit der Senat sie wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 26.640,87 DM) ange-(cid:6)(cid:2) (cid:7)(cid:9) (cid:8)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:14) (cid:13)(cid:4) (cid:7)(cid:16) (cid:15)(cid:17)(cid:13)(cid:18) (cid:8)

nommen hat und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dieser Anspruch ist in Höhe von 22.142,37 (43.306,71 DM) vor Erlaß des angefochtenen Urteils befriedigt worden. Die Revision hat sich auf der Grundlage der Erledigungserklärung als insoweit von vornherein unbegründet herausgestellt. Ihre Kosten trägt nach billigem Ermessen die Klägerin, § 91a ZPO. In Höhe von 4.498,50 DM) hätte die Revision zwar Erfolg ge-(cid:6)(cid:2) (cid:19)(cid:16) (cid:5)(cid:17)(cid:20)(cid:22) (cid:21)(cid:4) (cid:19)(cid:16) (cid:15)(cid:24)(cid:23)(cid:10) (cid:11)

habt. Gleichwohl trägt die Klägerin auch insoweit die Kosten. Denn der Anteil ihres Obsiegens ist geringfügig und verursacht keine höheren Kosten, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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