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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – VII ZB 27/02

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 115.424,14 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar. Das Landgericht hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Der Beklagten hat es dabei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO bis zum 8. Januar 2002 eingeräumt. Zugleich hat es Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Januar 2002 bestimmt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 8. Januar 2002 den nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 6. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2002 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 8. April 2002 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ändert nichts daran, daß es im Rahmen des § 26 Nr. 5 EGZPO auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Dies hat der X. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 5. November 2002 (- X ZB 22/02, NJW 2003, 434) zutreffend dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO entnommen. Dem schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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