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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZA 1/06

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Diese ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 € beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.

Zitierte Vorschriften

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