Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZA 1/06
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 € beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.
Zitierte Vorschriften
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