Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2026 – VIa ZR 1024/23
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:061026BVIAZR1024.23.0
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 8. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz SLK 250 D, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung, mit welcher der Kläger zuletzt zusätzlich hilfsweise die Erstattung des Differenzschadens begehrt hat, hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 29.540,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Sein Fahrzeug weise unstreitig ein "Thermofenster", eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (nachfolgend: KSR) und eine Dosierstrategie bei der AdBlue-Einspritzung auf. Jedenfalls bei den beiden letztgenannten Funktionen handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, die sich zumindest in ihrer Kombination als besonders verwerflich darstellten. Zwar verfügten beide Abschalteinrichtungen nicht über eine Prüfstandserkennung. Sei aber eine Vorrichtung - ohne den Prüfstand zu erkennen - so eng bedatet, dass sie gleichsam auf die Bedingungen des Prüfstands zugeschnitten sei, stehe dies einer Prüfstandserkennung in ihrem Unwerturteil in nichts nach. Hier führten die bei beiden Abschalteinrichtungen von der Beklagten gewählten sehr engen Anwendungsbereiche bereits jeweils für sich gesehen, erst recht aber in ihrer Kumulation dazu, dass die Vorrichtungen im realen Straßenbetrieb zwar zur Anwendung gelangten, dies aber auf sehr begrenzte Fälle beschränkt sei. Es stehe auch fest, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht habe. Die Beklagte sei dem nicht ausreichend entgegengetreten. Zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung und die für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorstände hätten von dem bewussten Zuschnitt der genannten Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt, dies gebilligt und, wenn nicht angeordnet, so doch zumindest nicht unterbunden.
2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, was die Beschwerde mit Erfolg rügt.
a) Das Gebot der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 12 mwN). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juli 2022 - I ZR 11/22, juris Rn. 14 mwN). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN; BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZR 352/21, juris Rn. 11).
b) Gemessen daran verletzt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers, die Entscheidung zur Verwendung der Abschalteinrichtungen sei von nach § 31 BGB verantwortlichen Personen getroffen worden, nicht hinreichend entgegengetreten, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt für die damit verbundene Feststellung des Berufungsgerichts, zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung und die für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorstände hätten von dem "Prüfstandszuschnitt" der genannten Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt und deren Implementierung zumindest nicht unterbunden.
aa) Die Beklagte hat - was die Beschwerde im Einzelnen nachweist - mit der Berufungserwiderung dargelegt, dass weder ein Organ noch ein Organmitglied oder ein "deliktsrechtlich Verantwortlicher" der Beklagten entschieden habe, eine unzulässige Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug einbauen zu lassen oder gar Prüfstandstests zu manipulieren. Sie hat in diesem Zuge näheren Vortrag zur Organisation der internen Kommunikationswege gehalten und hierauf aufbauend unter anderem geltend gemacht, weder ein - namentlich benannter - Entwicklungsvorstand noch andere Vorstandsmitglieder seien mit Details der Programmierungsentscheidungen dieser Projekte befasst gewesen. Vorgesetzte Mitarbeiter hätten anlassbezogen Detailkenntnisse auf nachgelagerter Ebene erlangt.
bb) Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar auseinandergesetzt. Der Vortrag der Beklagten geht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts über ein "pauschal negierendes", schlichtes Bestreiten ersichtlich hinaus. Dies und der Umstand, dass das Berufungsgericht ohne jede Erwähnung des gegenläufigen Beklagtenvortrags im Anschluss die Feststellung trifft, die für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen Vorstände hätten von der Ausgestaltung der Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt, lässt vielmehr besorgen, dass das Berufungsgericht den mit der Berufungserwiderung gehaltenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.
Sollte das Vorbringen hingegen zur Kenntnis genommen worden sein, hätte das Berufungsgericht es zumindest nicht ohne jede Auseinandersetzung mit ihm als prozessual unbeachtlich oder widerlegt ansehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025 - III ZR 23/24, juris Rn. 54). Die bloß abstrakte Wiedergabe von Maßstäben aus einer - zu einer anderen Sachfrage ergangenen - Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 22) konnte die hier gebotene inhaltliche Befassung mit dem Beklagtenvortrag nicht ersetzen.
c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt hätte.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Indizwirkung des Prüfstandsbezugs einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das Vorliegen einer objektiv sittenwidrigen arglistigen Täuschung der Typgenehmigungsbehörde durch den Hersteller entfällt, sofern eine solche Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist. Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11 mwN). Aber auch dann, wenn bei fehlendem Prüfstandsbezug sonstige besondere Umstände die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit tragen sollen (vgl. BGH, aaO Rn. 12), ist die fehlende Grenzwertkausalität ein gewichtiger, gegen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung sprechender Umstand, der bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Regelfall zu berücksichtigen sein wird.
C. Fischer | | Katzenstein | | Ostwaldt
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