Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VI ZR 375/17
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Einem Geschädigten steht gegen den Träger der Rentenversicherung, der den auf ihn gemäß § 119 SGB X übergegangenen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung pflichtwidrig nicht verfolgt hat, - neben einem möglichen Schadensersatzanspruch aus pVV des Rentenversicherungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 VG 1/10 R, BSGE 110, 104, juris Rn. 36 f.; Urteil vom 31. Januar 2002 - B 13 RJ 23/01 R, BSGE 89, 151, juris Rn. 26) - jedenfalls ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 65.000,00 €
Zitierte Vorschriften
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