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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.02.2010 – VI ZR 297/08

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 29. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet.

Randnummer 2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin verkennt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG, RdL 2004, 68, 69 - ständige Rspr.). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 3

15. Dezember 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ist aber zu einer anderen Auffassung als die Nichtzulassungsbeschwerde gekommen und hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 3

Einen Ersatz der Ausbildungskosten für die Umschulung der Tochter hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als Maßnahme der Schadensminderung zugesprochen, weil es sich insoweit nicht um die Abwendung eines möglichen Unterhaltsschadens im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB handelt. Die Tochter der Kläger war vor der Umschulung aufgrund ihres damaligen Berufes in der Lage, einer eventuellen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Eltern nachzukommen. Ein Anlass für eine Umschulung aus dem Gesichtspunkt einer Schadensminderung bestand daher nicht, zumal die Quelle des Unterhalts, die der Tochter bis dahin zur Verfügung stand, durch die Umschulung entfallen ist. Eine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts besteht nicht.

Randnummer 4

Hinsichtlich der Kosten für das Grabmal hat das Berufungsgericht die bisher entwickelten Grundsätze beachtet. Danach sind gemäß § 844 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1968 BGB die Umstände zu berücksichtigen, die zu einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnisses gehören. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigen, dass der Nachlass überschuldet war. Zudem 4

handelt es sich dabei um eine Schätzung nach § 287 ZPO, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der angemessenen Kosten für die Trauerkleidung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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