Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.03.2010 – VI ZR 284/08
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 28. Januar 2010, ihr zur Einlegung des Einspruchs gegen das Senatsurteil vom 8. Dezember 2009 einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Es sind weiterhin keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts als Rechtsanwalt Dr. M. ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2009). Aus der Sicht einer verständigen Partei bestand und besteht nicht Anlass zu zweifeln, Rechtsanwalt Dr. M. werde für eine sachgerechte Prozessführung sorgen.
Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: Der von ihr persönlich eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Dezember 2009 dürfte nicht zulässig sein; er hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Gründe, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist zu gewähren, dürften nicht vorliegen. Der zum Notanwalt bestellte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. M. stand bereit, im Auftrag der Beklagten form- und fristgerecht Einspruch einzulegen; das hat die Beklagte nicht genutzt.
Zitierte Vorschriften
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