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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.12.2008 – VI ZB 82/08

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Bereits die Verfügung des Amtsgerichts Eckernförde vom 6. November 2008 war nicht anfechtbar.

Randnummer 2

Zudem ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Begrenzung des Instanzenzuges durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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