Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.09.2004 – VI ZB 38/04
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2004 zu wertende Eingabe des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Gebühr ist zu Recht festgesetzt worden, denn aufgrund der Verwerfung der
Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i. V. m. Nr. 1953 des
Kostenverzeichnisses (jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) eine Festgebühr von 50,00 € angefallen. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, daß dieser für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt hatte. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-
bewilligung eingelegt hätte. Beides trifft nicht zu.
Zitierte Vorschriften
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