Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.07.2002 – VI ZB 36/02
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 7.300
Gründe
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BGH in VI ZB 36/02 entschieden?“