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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2002 – VI ZB 36/02

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 7.300

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zum einen ein Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist und zum anderen die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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