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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 280 ZPO – Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 280 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 280 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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