Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZB 1/21
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschlüssen vom 22. Januar 2021 (VI ZB 74/20) und 25. Januar 2021 (VI ZB 1/21) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, darüber hinaus auch Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klein, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.
II.
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich gegen Richter Dr. Klein richtet, da dieser an den Beschlüssen nicht mitgewirkt hat.
2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Weder die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der Richter noch deren Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20). Grob fehlerhafte Rechtsansichten, die den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei begründen könnten, wurden hier in Ansehung der Gründe der Beschlüsse vom 22. und 25. Januar 2021 offensichtlich nicht vertreten.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).
Zitierte Vorschriften
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