Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.05.2011 – VI ZA 7/11
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die von dem Kläger beabsichtigte Gehörsrüge wäre nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entnehmen können.
Der Kläger kann bei weiteren Eingaben nicht mit einem Bescheid des Senats rechnen.
Zitierte Vorschriften
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