Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZA 11/05
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos
(vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8
EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-
beschwerde – wie hier – gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 – IV ZR 336/02 – VersR 2004, 218).
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