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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZA 11/05

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos

(vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8

EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-

beschwerde – wie hier – gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 – IV ZR 336/02 – VersR 2004, 218).

Zitierte Vorschriften

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