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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – V ZR 64/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die gerichtlichen Kosten 228.908,38 €, für die der Beklagten zu 2 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten 49.953,22 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Randnummer 2

1. Zu den Hauptanträgen (Feststellung und Grundbuchberichtigung):

Randnummer 3

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Randnummer 4

aa) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) Darlehensforderung gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung.

Randnummer 5

(1) Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verweisungsnorm in § 1192 Abs. 1 BGB, nach der für die Grundschuld das Hypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt selbst ein, dass die entsprechende Anwendung des § 1173 BGB auf eine Gesamtgrundschuld, wenn - wie hier - auf die gesicherte Forderung gezahlt worden ist, von dem Recht der Grundschuld abweicht, dem eine Akzessorietät fremd ist.

Randnummer 6

(2) Die Rechtsfrage ist zudem von dem Bundesgerichtshof bereits mehrfach in diesem Sinne beantwortet worden.

Randnummer 7

Die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift ist zwar auf die Gesamtgrundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht - durch Zahlung auf die Grundschuld - abgelöst worden ist (Senatsurteile vom 20. November 1970 - V ZR 68/68, WM 1970, 1516, 1517 und vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133).

Randnummer 8

Hat der Darlehensschuldner (wie hier der Beklagte zu 1) dagegen auf die gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abgelöst (§ 1142 BGB), sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt (§ 362 BGB). Mit der Rückzahlung des Darlehens wird dann zwar der (schuldrechtliche) Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig, der Schuldner erwirbt dadurch aber noch keine Rechte an der nach § 1192 Abs. 1 Halbs. 2 BGB nicht von dem Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld (Senatsurteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; BGH, Urteile vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378 und vom 23. März 1993 – XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919). In diesen Fällen ist § 1173 BGB nicht einschlägig.

Randnummer 9

b) Danach ist die Klage mit den Hauptanträgen (Feststellung des Nichtbestehens der Grundschulden; Bewilligung der Löschung der Eintragungen im Grundbuch) - wenn auch mit einer fehlerhaften Begründung - im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Abweisung der Hauptanträge aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich danach nicht mehr.

Randnummer 10

2. Zu den Hilfs- und den Hilfshilfsanträgen (Abtretung der Grundschulden):

Randnummer 11

a) Soweit auch bei den Hilfsanträgen der Antrag auf Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen fehlerhafter Anwendung des § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

Randnummer 12

b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Randnummer 13

Eine Zulassung aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsanträge, die auf von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf (Rück-)Übertragung der Grundschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind.

Randnummer 14

aa) Der Vollstreckungsschuldnerin stand gegen die Grundpfandgläubiger kein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden zu, den sie hätte abtreten können. Die Bezugnahme der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, NJW 1989, 1349, 1350) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen Fall beide Eheleute Sicherungsgeber waren.

Randnummer 15

Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. In der Regel wird nämlich vermutet, dass der (alleinige) Darlehensschuldner, der dem Gläubiger die Grundschuld durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der Tilgung des Darlehens die Grundschuld wieder bekommen soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733; Senatsurteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210, 211 Tz. 14). Abweichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Sicherungsvereinbarungen mit den Grundschuldgläubigern zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Da der Beklagte zu 1 alleiniger Schuldner der durch die Grundschulden gesicherten Darlehen war, wäre somit nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass dieser gegenüber den Grundschuldgläubigern der alleinige Inhaber der Rückübertragungsansprüche war. Die Abtretung der Rückübertragungsansprüche durch die Vollstreckungsgläubigerin an die Klägerin wäre ins Leere gegangen.

Randnummer 16

bb) Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen fehlerhafter Nichtanwendung des § 816 Abs. 2 BGB aus. Da der Vollstreckungsschuldnerin - wie ausgeführt - (abzutretende) Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldgläubiger nicht zustanden, haben diese die Löschungsbewilligungen dem Beklagten zu 1 als dem alleinigen Berechtigten ausgehändigt und später - an diesen abgetreten.

Randnummer 17

cc) Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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