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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.02.2000 – V ZR 386/99

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Die Revisionsschrift der Revisionsanwälte des Klägers ging am 2. November 1999, ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 30. Dezember 1999 beim Bundesgerichtshof ein.

II.

1. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Es fehlt an einem durchgreifenden Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgeblich ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtig gestellt wird. Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGHZ 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 26. September 1988, II ZB 6/88, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 1 - m.w.N.). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier jedoch nicht, weil nur das Datum der Verkündung des zugestellten Urteils unrichtig angegeben war.

Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der Verspätung des eingelegten Rechtsmittels auch ein Verschulden. Er hätte die in den gängigen Prozeßrechtskommentaren wiedergegebene und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 319 ZPO berücksichtigen müssen. Auf die von der Revision genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681) und vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258, 259) konnte er sich nicht berufen, weil es dort um Fehler im Zustellungsvorgang selbst ging, die der Anlaß für eine zweite Zustellung der Entscheidung waren. Auch die Verbindung des Berichtigungsbeschlusses mit dem Urteil gab keinen Anlaß zu der Annahme, das Gericht sehe die erste Zustellung des Urteils nicht als ordnungsgemäß und wirksam an. Die zweite Zustellung galt ersichtlich nur dem Berichtigungsbeschluß, dem die mit Berichtigungsvermerk (§ 319 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versehene Urteilsausfertigung beigefügt war (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531).

2. Durch die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs bleibt die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, so daß zugleich die Revision zu verwerfen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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