Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.10.2003 – V ZR 38/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 (cid:0)
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 (cid:1)(cid:3) (cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10)(cid:13) (cid:12)(cid:15) (cid:14)(cid:17) (cid:16)(cid:19) (cid:18)(cid:20) (cid:8)(cid:21) (cid:14)(cid:22) (cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:24) (cid:8)(cid:11) (cid:25)(cid:19) (cid:26) 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Klägers an dem begehrten Wegerecht und ist nach §§ 3, 7 ZPO zu schätzen. Dieses Interesse hat der Kläger ursprünglich selbst mit 3.000 (cid:12)(cid:15) (cid:14)(cid:24) (cid:27)(cid:13) (cid:2)(cid:28)(cid:29) (cid:28)(cid:30) (cid:14)(cid:31) (cid:16) (cid:8) (cid:14)(cid:17) #$ (cid:14)(cid:17) (cid:1)(cid:9) (cid:8)(cid:21) (cid:18)(cid:7) %(cid:13) (cid:16) e-(cid:0)" !
chend ist in den Vorinstanzen der Streitwert, der dem Wert der Beschwer vorliegend entspricht, festgesetzt worden. Das von dem Kläger jetzt vorgelegte Wertgutachten ist nicht geeignet, ein Wertinteresse darzutun, das die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet. Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn der Kläger sein Interesse an dem Minderwert seines Grundstücks bemißt, der sich ohne die begehrte Zuwegung gegenüber einem wegerechtlich abgesicherten Zugang über das Grundstück des Beklagten ergibt. Doch können hierbei die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Wertgutachten nicht zugrunde gelegt werden, da er davon ausgeht, daß auf dem Grundstück des Klägers ohne eine Wegeberechtigung am Grundstück des Beklagten eine gewerbliche Nutzung nicht möglich ist. Dies widerspricht den - insoweit allein maßgeblichen - Feststellungen des Landgerichts, wonach die gewerbliche Nutzung durch den Kläger auch ohne Wegerecht am Grundstück des Beklagten möglich ist und keinen unzumutbaren Einschränkungen unterliegt. Der Minderwert des Grundstücks liegt daher - auch wenn man im übrigen den Berechnungen des Sachverständigen folgen wollte - sicher unter der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Wertgrenze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in V ZR 38/03 entschieden?“