Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.05.2019 – V ZR 274/18
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. April 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.303,83 €.
Gründe
1. Der erneute Antrag des Beklagten vom 10. April 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Ihm steht zwar nicht die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 7. März 2019 entgegen, denn ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und eine Gegenvorstellung keinen Erfolg hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 V ZA 35/15, aaO; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, aaO; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 6. Mai 2019 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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