Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.04.2012 – V ZR 223/11
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 650 €.
Gründe
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2012 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu dem früheren § 5 LNatSchG MV. Die Abweisung einer Klage auf Entfernung von Bäumen und Sträuchern gefährdet die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht, zu deren Berücksichtigung die Kommunen des Landes bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke verpflichtet waren. Die Vorschrift ist zudem mit dem Inkrafttreten des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV S. 66) mit Wirkung vom 1. März 2010 ersatzlos entfallen. Ob die Bepflanzung von Kleingärten mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes in Widerspruch steht, ist für einen Nachbarn unerheblich, wenn die Bepflanzung den Nachbarn - wie hier die Kläger - nicht stört.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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