Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.02.2004 – V ZR 219/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beklagten zu 7 und 8 sind, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dasselbe Urteil zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig.
Dem Beklagten zu 1 werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
Der Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Beklagten zu 1. an der weiteren Nutzung der bisherigen Zuwegung zu seinem Grundstück. Dieses Interesse wäre allenfalls dann mit dem Wert des Grundstücks gleichzusetzen, wenn der Bestand des Berufungsurteils dazu führte, daß jeglicher Zugang zu öffentlichem Straßenland entfiele. Das ist ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf den rechtlich abgesicherten Zugang über die Flurstücke 271/1 und 272 aber nicht der Fall. Maßgeblich kann demnach nur das Interesse des Beklagten zu 1. sein, nicht diesen, sondern den über das Grundstück der Klägerin führenden Zugang zu nutzen. Welche Vorteile hiermit verbunden sind, ist jedoch nicht dargetan worden; (cid:0)(cid:2) (cid:1) folglich kann nicht festgestellt werden, daß sie ein mit mehr als 20.000.- bezifferndes Interesse des Beklagten an der Änderung des Berufungsurteils begründen.
(cid:3)(cid:5) (cid:4)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10)(cid:13) (cid:12)(cid:15) (cid:14)(cid:17) (cid:16)(cid:19) (cid:18)(cid:21) (cid:20)(cid:23) (cid:22)(cid:2) (cid:24) (cid:0) (cid:6) Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.372,39
GKG) .
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