Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.10.2018 – V ZR 209/17
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2018, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 27. September 2018 „als Härtefall wegen Verweigerung des Zugangs zum Recht nach Artikel 19 und 20 GG“ aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung des Senats ist endgültig. Deshalb ist auch ein Rechtsmittel gegen die nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen vorzunehmende Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht gegeben. Auch Niederschlagung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil die Sache richtig behandelt worden ist, § 21 GKG.
Zitierte Vorschriften
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