Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – V ZR 152/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in A. (Schleswig-Holstein). Die Klägerin zu 1 veräußerte im Oktober 2002 ein so genanntes Pfeifenstielgrundstück an die Rechtsvorgänger der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag wurde das veräußerte Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des der Klägerin zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks belastet. Der im Grundbuch eingetragene Inhalt dieser Grunddienstbarkeit ist, dass auf dem dienenden Grundstück an der Grenze zu dem benachbarten Grundstück nur Büsche und Sträucher und niedrig wachsende Pflanzen angepflanzt werden dürfen.
Die Beklagten haben nach dem Erwerb des Grundstücks in einem Abstand von 74 cm zur Grundstücksgrenze einen Carport errichtet. Die Kläger haben von den Beklagten die Beseitigung des Carports und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilt worden ist, ist grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 - std. Rspr.). Diese Kosten sind - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen von beiden Parteien mit ca. 6.000 € angegeben worden. Ob der Wert der Beschwer der Beklagten höher anzusetzen ist, weil deren Interesse am Erhalt des Carports die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, da die Beklagten dieses Interesse mit 10.000 € angegeben haben.
2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kann zu diesem Betrag die durch ein Gutachten dargelegte Wertminderung des Grundstücks in Höhe von ca. 16.000 € durch die Grunddienstbarkeit nicht hinzuaddiert werden. Die Wertminderung des Grundstücks betrifft nicht den Gegenstand der Verurteilung der Beklagten, die nur den Abriss eines Bauwerks anordnet und auch keine weiteren Rechtskraftwirkungen erzeugt.
III.
1. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Klägerin zu 2 an der Durchsetzung des ihr zuerkannten Anspruchs (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 317), den das Berufungsgericht auf 10.000 € festgesetzt hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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