Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.02.2004 – V ZR 129/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Kläger, den Tatbestand des Urteils vom 28. November 2003 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Kläger beantragen, im Tatbestand des Urteils des Senats vom 28. November 2003 folgenden Satz zu berichtigen:
"Auf dem hinteren, in der M. straße gelegenen, Teil des seit dem Abbruch früher vorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der Rat der Stadt M. 1984 eine Trafostation errichten."
Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich demgegenüber, daß der frühere volkseigene Betrieb E. P. die Trafostation Anfang 1984 errichtet, der Rat der Stadt M. die Trafostation am 21. März 1984 zunächst erworben und sie am 8. Oktober 1984 an den ehemals volkseigenen Betrieb verkauft hat.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956, IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; Beschl. v. 9. November 1994, IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2; Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1998, V ZR 224/97, NJW 1999, 796). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1994, aaO), liegt nicht vor.
2. Der Antrag ist auch nicht als Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO zulässig, weil keine offenbare Unrichtigkeit, sondern eine vom Tatbestand des Berufungsurteils abweichende Darstellung geltend gemacht wird, die jedoch an dem allein interessierenden, die Entscheidung auch nicht tragenden Punkt, daß in dem Erwerb durch den Rat der Stadt M. eine Billigung staatlicher Stellen lag, nichts ändert.
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