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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – V ZB 63/23

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63.23.0

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2025 ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 mwW).

Randnummer 2

2. Sie gibt aber keine Veranlassung zur Abänderung, weil der Gegenstandswert für die Gerichtskosten in den Rechtsmittelverfahren von dem Senat zutreffend festgesetzt worden ist.

Randnummer 3

In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich - wie die Beteiligte zu 2 zutreffend geltend macht - der Streitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hier hat die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag betraf damit das Teilungsversteigerungsverfahren im Allgemeinen. Insoweit bemisst sich der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG - hier auf 4,9 Mio. € - festgesetzten Verkehrswert, nicht hingegen nach den Anteilen der Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, ZfIR 2016, 759 Rn. 30; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 16). Daher kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Gerichtskostengesetz - anders als nach § 26 RVG - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 nicht darauf an, mit welchen Anteilen sie an dem Grundbesitz beteiligt ist. Ebenso unbeachtlich sind später eingetretene Wertminderungen.

Brückner Haberkamp Hamdorf

Malik Laube

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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