Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 – V ZB 45/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Gründe
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß ein Prozeßbevollmächtigter für den fristwahrenden Eingang eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht und damit für dessen rechtzeitige Beförderung Sorge tragen muß. Es meint lediglich, im konkreten Fall sei dies nicht sichergestellt gewesen, weil eine allgemeine Regelung, wie die Post zu Gericht gelange, wenn die hierfür zuständige Mitarbeiterin bei Büroschluß ausnahmsweise nicht mehr anwesend sei, ebenso gefehlt habe wie eine diesbezüglich hinreichende Einzelanweisung für den 11. März 2003. Mit dieser auf den Einzelfall beschränkten Würdigung wird kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines dem Kammergericht gleichgeordneten Gerichts abweicht.
b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ferner geboten, wenn Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Das kommt insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten in Betracht, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt (vgl. Senat, BGHZ 151, 221). Jedoch liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor.
aa) Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und damit ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes beeinträchtigt.
In Übereinstimmung mit der Beschwerde geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit der Vereinbarung, Frau T. werde nach Erledigung ihrer privaten Angelegenheiten in die Kanzlei zurückkehren und die Gerichtspost mitnehmen, das zur Fristwahrung Erforderliche zunächst veranlaßt hatte. Anders als die Beschwerde meint, durfte er nach dem Anruf seiner Angestellten um 17.15 Uhr die Beförderung der Gerichtspost allerdings nicht mehr als sichergestellt ansehen. Ihre Mitteilung, sie werde es bis zum Büroschluß nicht zurück in die Kanzlei schaffen, stellte nämlich die Vereinbarung, welche den Postausgang zunächst gewährleistet hatte, in Frage, da nunmehr offen, mindestens aber unklar war, ob sie an diesem Tag überhaupt noch in die Kanzlei kommen würde. Umstände, nach denen sich dies von selbst verstand, hat die Beklagte nicht dargelegt. Daß Frau T. öfter nach Büroschluß arbeitet und über einen Büroschlüssel verfügt, besagte für den 11. März 2003 nichts, zumal nicht ersichtlich ist, daß sie an diesem Tag - von der, auch dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten selbst möglichen, Mitnahme der Gerichtspost abgesehen - noch Arbeiten zu erledigen hatte, die ihre Rückkehr in die Kanzlei erforderten. Angesichts der insoweit bestehenden Unklarheit, die das Risiko einer Fristversäumung erhöhte, ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte habe nunmehr eine konkrete Anweisung zur Mitnahme der Gerichtspost geben müssen, frei von Rechtsfehlern.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung, daß es an einer solchen Anweisung, die auch in einer unmißverständlichen Absprache liegen kann, fehlt. Der von dem Prozeßbevollmächtigten wahrgenommene Satz seiner Angestellten, sie nehme nachher die Post mit, ersetzte eine klare Anweisung nicht. Das gilt unabhängig davon, ob er - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine Störung im Handynetz bemerkt hatte oder nicht. Schon wegen der generellen Gefahr von Hörfehlern und des Erfordernisses einer klaren Einzelfallanweisung mußte er sich vergewissern, daß seine Angestellte die Beförderung der Gerichtspost zu der bei dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Sammelstelle des Kurierdienstes auch nach Büroschluß tatsächlich übernehmen wollte, ein Mißverständnis also ausgeschlossen war. Hieran fehlt es.
bb) Daß das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Beklagten, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine Angestellte offenbar aufgrund einer Netzstörung mißverstanden, geschlossen hat, dieser habe eine Störung im Handynetz bemerkt, beeinträchtigt ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (BVerfGE 22, 267, 273 f.). Demgemäß ist es für den Anspruch auf rechtliches Gehör unerheblich, ob das Gericht aus dem Vortrag der Parteien die richtige Schlußfolgerung zieht, solange es das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni
1993, 1 BvR 485/92, - veröffentlicht bei juris). Erst wenn besondere Umstände deutlich machen, daß nicht einmal dies geschehen ist, so etwa, wenn das Gericht einen von dem Vortrag der Parteien völlig abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegeben.
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat den erwähnten Vortrag der Beklagten zu einer Netzstörung zur Kenntnis genommen. Seine Schlußfolgerung, eine Netzstörung habe nicht nur vorgelegen, sondern sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten auch wahrgenommen worden, ist angesichts der zusätzlichen Erklärung, die Angestellte habe von ihrem Handy aus dem Auto heraus angerufen, hiermit nicht unvereinbar. Wenn das Berufungsgericht dies als Hinweis auf einen nicht einwandfreien, also wahrnehmbar gestörten Empfang des Telefonats versteht, so entfernt sich seine Feststellung nicht in einer der unterlassenen Kenntnisnahme gleichkommenden Weise von dem Vortrag der Beklagten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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