Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – V ZB 133/12

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Randnummer 2

1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Randnummer 3

Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f).

Randnummer 4

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der Grundlage von § 427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der Abschiebungshaft als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgültige Haftentscheidung erst nach Einsicht in die - ihm noch nicht übersandte - Ausländerakte treffen wollte.

Randnummer 5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in V ZB 133/12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten