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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.12.2006 – V ZB 11/06

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 8

Der Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, Umdr. S. 4 – zur Veröffentlichung bestimmt). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (BGH, aaO). Ebenso ist zu entscheiden, wenn – wie hier - der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.

Randnummer 9

Das Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu berücksichtigen, folgt bereits daraus, dass die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO den Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von König, RPflgStud 2006, 73, 76), was die Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO einschließt (Musielak/ Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 18). Die Möglichkeit, die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz bringen zu können, entspricht zudem der von dem Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr auf außergerichtliche Besprechungen verfolgten Absicht, in jeder Phase des Verfahrens anwaltliche Tätigkeiten zu fördern und zu honorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beitragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158). Dem Rechtsanwalt sollte erspart bleiben, allein aus gebührenrechtlichen Interessen einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, um eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Erstattung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von einem nur durch die Gerichtsakte zu führenden Nachweis der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes abhinge, was in der Regel nur durch die Protokollierung der Erörterung in einem gerichtlichen Termin erreicht werden könnte (Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932).

Randnummer 10

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entstanden ist. Das ist indes zu bejahen.

Randnummer 11

Diese Terminsgebühr entsteht für den Anwalt schon durch seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). Nach dem unstreitigen Vorbringen ist hier am Tage vor dem Gerichtstermin zwischen den Parteien die Erledigung des anhängigen Rechtsstreits erörtert worden. Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, aaO).

Randnummer 12

Der Ansatz einer 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 für eine außergerichtliche Besprechung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Satz 1 ZPO) die Sache nicht selbst hätte vertreten und mit der Klägerin erörtern können. Für das Entstehen der Gebühr für eine außergerichtliche Besprechung ist dies nicht ausschlaggebend, was sich schon daran zeigt, dass die Gebühr auch allein durch die Mitwirkung eines Anwalts an einer unmittelbar zwischen den Parteien geführten Besprechung entsteht (Göttlich/Mümmler/Reberg/Xanke, RVG, Terminsgebühr, Anm. 3.2).

Randnummer 13

4. Der angefochtene Beschuss hat daher keinen Bestand. Die Sache ist indes nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Randnummer 14

Eine Gebühr ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn die den Gebührentatbestand verwirklichende Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro 1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133). Nicht zu erstatten sind die Gebühren für solche Maßnahmen, die nicht der Förderung des Prozesserfolges dienten und nur in Kenntnis der gesetzlichen Erstattungspflicht des in der Hauptsache unterlegenen Prozessgegners vorgenommen wurden (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdn. 48, 49).

Randnummer 15

Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Besprechung mit dem Beklagten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Klägerin gedient haben, sondern allein im Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in Erwartung der Erstattungspflicht des Beklagten vorgenommen worden sein könnte. Dafür spricht, dass alle eingeklagten Ansprüche sich aus einer notariellen Urkunde ergaben, in der Klageschrift als einziger Grund für die gerichtliche Geltendmachung vorgetragen worden ist, dass wegen unregelmäßiger und nicht angepasster Rentenzahlungen eine Titulierung aus der Urkunde erfolgen solle und der Beklagte die Ansprüche – jedenfalls nach Aktenlage – auch nicht bestritten hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wie das Telefonat mit dem Beklagten einer Förderung der Interessen der Klägerin hätte dienlich sein können und warum der angesichts der Passivität des Beklagten nahe liegende Weg einer kostengünstigen Titulierung sämtlicher mit der Klage verfolgten Ansprüche durch ein Versäumnisurteil nicht beschritten wurde.

Randnummer 16

Vor einer abschließenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr muss den Parteien jedoch noch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben werden.

III.

Randnummer 17

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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