Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2017 – V ZA 30/17
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Soweit das Beschwerdegericht über die Beschwerde des Betroffenen vom 5. Juli 2017 entschieden hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, da der Betroffene sich mit diesem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juni 2017 über die Rechtmäßigkeit der am 12. April 2017 erfolgten vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Behörde wendet (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 5 AufenthG; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253).
2. Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde vom 15. Mai 2017 bezieht, die gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 13. April 2017 gerichtet ist, hat das Beschwerdegericht lediglich den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. § 76 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da in der Sache eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft gemäß § 62 FamFG nicht getroffen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde auch nicht kraft Gesetzes statthaft (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Zitierte Vorschriften
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