Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.08.2005 – StB 14/05
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde der GmbH gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 - - wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von sieben Anschlüssen für einen nahezu drei Monate nach der Anordnung beginnenden Zeitraum angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, Netzbetreiberin von zwei dieser Anschlüsse, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, für die Berechnung der Dreimonatsfrist des § 100 a Abs. 2 Satz 4 StPO sei der Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser, den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Vorschrift handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist (vgl. BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1). Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation ist keine Beschlagnahme oder Durchsuchung, so dass die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 StPO und dem Willen des Gesetzgebers weder vom Betroffenen noch vom Telekommunikationsunternehmen mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 1995 - StB 25/95; Nack in KK 5. Aufl. § 100 b Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 100 b Rdn. 10 und § 304 Rdn. 13). Die Schwere des Eingriffs in (Grund-) Rechte des Betroffenen, deren Schutz die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bezweckt, allein ist kein Kriterium, das bei der Auslegung des § 305 Abs. 5 StPO eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den Wortsinn hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGHR aaO).
Tolksdorf Pfister von Lienen
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in StB 14/05 entschieden?“