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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – RiZ (R) 3/19

Spruchkörper
Dienstgericht des Bundes

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Juni 2020 gegen das Urteil vom 12. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Das Dienstgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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