Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.02.2019 – NotZ (Brfg) 5/18
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 19. November 2018 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des Beschlusses vom 19. November 2018 hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in NotZ (Brfg) 5/18 entschieden?“