Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 – NotZ (Brfg) 4/10
- Spruchkörper
- Senat für Notarsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund (§ 111d BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist schon deshalb richtig, weil sich die zugrunde liegende und vom Kläger angefochtene Auswahlentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerfrei erweist. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO hat der Senat keine Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff.; BVerfG DNotZ 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Auswahlentscheidung richtig gesehen, dass als Notar "in der Regel" nur bestellt werden soll, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zur örtlichen Wartezeit (Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - ZNotP 2009, 29, 32 Tz. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75 f.; vom 3. Dezember 2001 - DNotZ 17/01 - NotZ 2002, 552 f.) beachtet und zutreffend umgesetzt. Die vom Kläger dargelegten Gründe, die ein (völliges) Absehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat geprüft; die Entscheidung des Beklagten, diese nicht durchgreifen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung einer örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert ist. Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO 77). Davon abgesehen, liegt nach den rein objektiven Maßstäben, die für die Bestenauslese gelten, keine fachlich bessere Eignung des Klägers vor.
Zitierte Vorschriften
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