Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.11.2003 – KZB 24/03
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 19.674,51
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Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Zitierte Vorschriften
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