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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.11.2003 – KZB 24/03

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 19.674,51

(cid:0)

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Die in § 5 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehene Gebührenbefreiung gilt nur für statthafte Beschwerden (BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1).

Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse der Antragsgegnerin.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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