Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.11.2004 – KZB 11/03
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003, durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
Zitierte Vorschriften
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