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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 – KRB 51/16

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenbetroffenen zu 3 vom 31. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 3 mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat als unbegründet verworfen, wogegen sich die nunmehr als T. E. GmbH firmierende Nebenbetroffene zu 3 mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO wendet.

Randnummer 2

Die zulässige Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 3 Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Nebenbetroffenen zu 3 übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Randnummer 3

Der Senat hat insbesondere keine Verfahrensrüge der Nebenbetroffenen zu 3 übersehen. Soweit deren Inbegriffsrügen zum Meldesystem der Ausfuhrkooperation Tr. (RBB Rüge B IX, S. 1 ff., 860 ff.) auf die Aussagen von Zeugen in der Hauptverhandlung abstellen, mussten die Verfahrensbeanstandungen erfolglos bleiben. Der Inhalt der Zeugenaussagen war für den Senat ohnehin nicht rekonstruierbar. In Randnummer 19 der Beschlussgründe sind daher (auch) diese Rügen als unbegründet bezeichnet, ohne dass es einer näheren Erörterung bedurfte.

Randnummer 4

Die weiteren Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 3 mit denen sie beanstandet, dass der Senat die tatrichterliche Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht für durchgreifend rechtsfehlerhaft erachtet hat enthalten im Kern den Vorwurf, das Rechtsbeschwerdegericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 1 StR 627/16, Rn. 6).

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15, Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15, Rn. 6).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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