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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 43/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen mußte. Auch an die Zulassung des nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO falsch besetzten Beschwerdegerichts ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, z.V.b. in BGHZ).

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Einzelrichter hat bei Beschwerdesachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, verneint er den Mangel seiner Zuständigkeit (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) objektiv willkürlich. Diesen Verfassungsverstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

II.

Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).

In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:

Die Bekanntmachung der Versteigerung hat den Rechtsbeschwerdeführer als Grundstückseigentümer zur Zeit der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Wiederversteigerung richtig angegeben. Unzutreffend war allerdings, daß das Grundbuch - wie die Bekanntmachung glauben ließ - bei Eintragung des Vermerks über die Wiederversteigerung bereits auf den Rechtsbeschwerdeführer berichtigt war, der das Grundstück in der ersten Zwangsversteigerung erworben hatte. Darauf kommt es aber verfahrensrechtlich bei der Wiederversteigerung nicht an (§ 133 Satz 1 2. Halbsatz ZVG). Dieser Bekanntmachungsfehler kann daher auch den Bestand des Zuschlags nicht in Frage stellen.

Kreft Raebel Athing v. Lienen Kessal-Wulf

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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