Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 299/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 2003 wird abgelehnt.
Gründe
Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner unabhängig von seiner nicht lückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Es ist schon zweifelhaft, ob Prozeßkostenhilfe für eine Revision oder Rechtsbeschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (bejahend BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; krit. Bungeroth, ZIP 2003, 2280). Jedenfalls hindert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht den Senat an einer abweichenden und hier zutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).
2. Das Landgericht hat dem Schuldner für zweimalige Hin- und Rückfahrten im Monat zum Wohnort seines nichtehelichen Kindes einen weiteren pfändbaren Teil in Höhe von 130 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7) (cid:1)(cid:8) (cid:0)(cid:10) (cid:9)(cid:8) (cid:1)(cid:12) (cid:11)(cid:14) (cid:13)(cid:4) (cid:15)(cid:17) (cid:16) 850e ZPO zusammengerechneten Einkommens aus Arbeitslosenhilfe und Erwerbsminderungsrente belassen. Der Schuldner hält diesen Betrag gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPO für ungenügend. Damit kann er nicht durchdringen.
Zwar ist der landgerichtliche Beschluß deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Besuchsfahrten des Unterhaltsschuldners zur Ausübung des Umgangsrechts mit einem seiner Kinder nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen für die notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, § 3 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b DV zu § 76 BSHG) behandelt werden dürfen. Es fehlt insoweit an einer Lücke im Gesetz.
Die Rechtsbeschwerde wäre aber nach § 577 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. Sozialhilferechtlich hat der umgangsberechtigte Elternteil für die aufgewendeten Fahrtkosten grundsätzlich Anspruch auf einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1a BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. BVerwG FEVS Bd. 46, 89, 93; siehe außerdem BVerfG NJW 1995, 1342; zur Neuregelung nach Ablauf des 31. Dezember 2004 siehe das Dritte Kapitel SGB XII, eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022). Es ist nicht erkennbar, daß der Schuldner einen solchen Sozialhilfeanspruch geltend gemacht hat, der ihm nach § 54 Abs. 2 SGB I oder nach § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPO auf Antrag pfändungsfrei zu verbleiben hätte. Auf die Deckung seiner besonderen Bedürfnisse im Sinne des § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPO durch Leistungen der Sozialhilfe muß sich der Schuldner im Vollstreckungsverhältnis aber verweisen lassen, wenn überwiegende Belange der Gläubiger insoweit einer Belassung der nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teile des Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens entgegenstehen. So liegt es auch hier. Denn unter den gegebenen Umständen hätte eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze wegen der Umgangskosten des Schuldners mit seinem nichtehelichen Sohn zur Folge, daß die Befriedigung des Unterhalts seiner beiden ehelichen Kinder zurückstehen würde. Dies wäre durch nichts gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat sich - möglicherweise infolge des fehlerhaft gesetzten Normtextes in dem verbreiteten Kommentar zur Zivilprozeßordnung von Thomas/Putzo - mit den Belangen der Gläubiger hier gar nicht befaßt. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde einen erhöhten Freibetrag auch wegen des Beköstigungs- und Unterbringungsaufwandes für den nichtehelichen Sohn des Schuldners während der Besuchstage erstrebt, können diese Leistungen möglicherweise als Naturalunterhalt gegenüber dem Kind gewertet werden und würden so gesehen nach § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Gleichrang mit dem vollstreckten Kindesunterhalt stehen. Aus diesem Grund kommt jedoch eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Freibetrages nicht in Betracht, weil hierin 130 (cid:5)(cid:8) (cid:22)(cid:23) (cid:1)(cid:8) (cid:24)(cid:26) (cid:25)(cid:28) (cid:27)(cid:30) (cid:29)(cid:20) (cid:1)(cid:31) (cid:22)! (cid:7) (cid:24)(cid:26) "# (cid:0)(cid:20) (cid:3)$(cid:24)(cid:26) (cid:25)(cid:28) (cid:27)% (cid:3)$(cid:9)(cid:20) (cid:27)& (cid:1)( ’* )(cid:12) (cid:25)(cid:8) (cid:22)& (cid:27)(cid:23) "# +(cid:8) (cid:0), (cid:27)& (cid:1)(cid:31) (cid:5)- (cid:1)(cid:31) (cid:5)(cid:26) (cid:27)(cid:23) (cid:25)(cid:7) )/ .(cid:27)& (cid:1)(cid:31) (cid:5)- (cid:0)(cid:20) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7) 0(cid:4) 1 (cid:18)(cid:20) (cid:19)(cid:10) (cid:21)
Diesen Betrag übersteigende Leistungen des Schuldners an das nichteheliche Kind sind nicht dargetan.
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