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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.08.2003 – IXa ZB 213/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24. Juni 2003 werden abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrekkungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Senat hat am 18. Juli 2003 in anderer Sache (IXa ZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das, was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässigerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. Desgleichen kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die der Schuldner gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus materiellem Recht, insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten Unterhaltsrückstände wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiedenenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigen Vollstreckungsverfahren zu befinden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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