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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2004 – IXa ZA 11/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt.

Gründe

1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darmstadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen.

2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, gegen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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