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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 – IX ZR 89/16

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.969,20 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Tilgung der titulierten Forderung führen, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist zutreffend. Nur innerhalb dieses Rahmens ist die (weitere) Tilgungswirkung nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB zu bestimmen. Hiervon gehen auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, WM 2014, 2187) aus. Eine Verrechnung von Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Randnummer 3

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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