Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 77/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Randnummer 2

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v. 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Umständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 77/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten