Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZR 77/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v. 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Umständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).
Zitierte Vorschriften
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