Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – IX ZR 76/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 20. September 2018 wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 584.837,16 € festgesetzt (Kläger zu 1: 445.364,21 €; Kläger zu 2: 40.000,30 €; Kläger zu 3: 99.472,65 €).
Gründe
Die Abänderung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Kläger und Beschwerdeführer haben in erster Linie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung beantragt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Das Berufungsurteil weist die Klage der Beschwerdeführer ab, soweit dem Beklagten verboten werden soll, im Grundbuch eingetragene Rechte gegen titulierte Ansprüche des Klägers zu 1 in Höhe von 183.703,65 € einzuwenden (Nr. I der Urteilsformel). Es weist die Klage außerdem ab, soweit dem Beklagten verboten werden soll, eingetragene Rechte einzuwenden gegen weitere Titel des Klägers zu 1 in Höhe von 261.660,56 €, des Klägers zu 2 in Höhe von 40.000,30 € und des Klägers zu 3 in Höhe von 99.472,65 € (Nr. II der Urteilsformel iVm Nr. III der Klageanträge) und soweit er zum Rangrücktritt mit diesen Rechten verurteilt werden soll (Nrn. IV bis VI der Klageanträge). Schließlich bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg, mit denen die Nichtigkeit notarieller Vereinbarungen festgestellt werden soll.
Das Interesse der Kläger an dem Verbot, von den eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, schätzt der Senat mit den Vorinstanzen auf die Höhe der titulierten Ansprüche der Kläger, auf die sich das Verbot beziehen soll. Die daneben abgewiesenen Anträge erhöhen den Streitwert wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht; den Klägern geht es letztlich um die erfolgreiche Vollstreckung der titulierten Ansprüche.
Zitierte Vorschriften
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