Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.06.2011 – IX ZR 75/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2011 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 4.000.000 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 hat der Kläger um Überprüfung der Wertfestsetzung gebeten und geltend gemacht, der Streitwert belaufe sich auf höchstens 2.000.000 €.
Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers hat der Senat den Streitwert zutreffend auf 4.000.000 € festgesetzt. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar nur einen Zahlungsanspruch von 2.000.000 € verfolgt, diesen aber als Haupt- und Hilfsantrag auf zwei prozessuale Ansprüche gestützt, so dass die Werte zu addieren waren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Zum einen hat er seinen Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) darauf gestützt, dass die Finanzaktionäre aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage ihm gegenüber als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin zur nochmaligen Zahlung der Bareinlage verpflichtet seien. Zum anderen sollte sich ein Anspruch daraus ergeben, dass die Finanzaktionäre der Schuldnerin ein Darlehen über 5.000.000 € gewährt haben, wobei sie beabsichtigten, dass diese Mittel in Höhe von 2.000.000 € über die Z. GmbH (Z. ) an sie zurückflossen. Diesem Rückfluss hätten jedoch die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts entgegengestanden, so dass die Gesellschafter unmittelbar mit der Rückzahlung einem Erstattungsanspruch der Z. in gleicher Höhe ausgesetzt gewesen seien. Hierbei handelt es sich um aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitete Ansprüche.
Zitierte Vorschriften
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