Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – IX ZR 60/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 579.291,24 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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