Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 60/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.556,46 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das angefochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen Anträge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte „Zwischenstreit“ und „Prozessvoraussetzungen“). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet:

Antrag zu 2: 1.000 DM

Antrag zu 4: 2.000 DM

Antrag zu 5: 1.000 DM

Antrag zu 6: 1.000 DM

Antrag zu 11: 1.000 DM.

Randnummer 2

Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6 gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 60/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten