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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.07.2008 – IX ZR 54/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 13. März 2008 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich hieraus ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03).

Randnummer 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Nichtladung des Zeugen M. Willkür gerügt (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese lag nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, auf der das Berufungsurteil beruht, ist ebenfalls nicht feststellbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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