Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.12.2019 – IX ZR 37/19
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Senatsbeschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Beschwerdeführer die Vorlage der Prozessvollmachten der beiden Beklagten aufgegeben worden. Sie sind unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 III ZB 50/05, BGHZ 166, 278 Rn. 9 mwN) darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden kann und dass im Hinblick auf § 81 ZPO die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten ausreicht. Nachdem keine Originalvollmachten vorgelegt worden sind, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagter mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 meint, es bestünden nur Zweifel an der Vollmacht der Beklagten zu 2. Nur mit dieser habe sich der Senat im Beschluss vom 19. September 2019 befasst. Das Fehlen einer Vollmacht der Beklagten zu 1 sei nie gerügt worden. Insoweit sei überdies eine eidesstattliche Versicherung der Vertreterin der Beklagten zu 1 eingereicht worden. Der Senat hätte nachdrücklich darauf hinweisen müssen, dass auch eine Originalvollmacht der Beklagten zu 1 verlangt werde, und der Beklagten zu 1 ausreichend Gelegenheit geben müssen, die Vollmacht beizubringen.
Die Rüge ist unberechtigt. Die Beklagte zu 1 hat ausreichend rechtliches Gehör erhalten (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Beschluss vom 19. September 2019 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich aufgegeben worden, die Prozessvollmachten beider Beklagter vorzulegen. Der Tenor des genannten Beschlusses ist eindeutig. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, woher die Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht auch der Beklagten zu 1 rührten und warum in diesem besonderen Fall eine Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO entbehrlich war. Auch der Beklagten zu 1 ist eine Frist von drei Wochen eingeräumt worden, innerhalb derer sie die Vollmacht nachreichen konnte. Auch sie ist ausdrücklich unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Vollmacht nur durch Vorlage einer Originalvollmacht geführt werden kann.
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