Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 35/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.881,64 (= 97.560 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin erstrebt eine Hinterbliebenenrente, beginnend ab dem 1. August 1986, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten auf monatlich 1.626 DM bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH Beschluß vom 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 225 BEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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