Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.05.2017 – IX ZR 231/15
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Vorgehen gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. Mai 2017 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).
Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 6. Mai 2017 umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO ist unbegründet, weil der Kläger schon nicht aufzeigt, dass seine bisherigen Prozessbevollmächtigten ihn nicht mehr vertreten. Im Übrigen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 20. April 2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wäre aus den dargelegten Gründen unbegründet.
Zitierte Vorschriften
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