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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 – IX ZR 230/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 153.171,47 € festgesetzt wird. Der weitergehende Abänderungsantrag wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht und den Ausführungen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf die Gegenvorstellung des Klägers von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag abzuändern. Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. September 2008 bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten Hauptsachebetrages, also auf 153.171,47 € (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage). Der Abzugsbetrag von 2.812,50 € mindert den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausgeurteilten Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 resultiert und deshalb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN).

Randnummer 3

Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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